Canach, den 20. Juli 2009
Fëscherclub „De Blanne Blénkert Kanech“ a.s.b.l.
SATZUNGEN
Die Unterzeichneten:
BLES Marcus Arbeiter 47, rue de la Fontaine L-5414 Canach
FRISING Manuel Arbeiter 48, rue des Vignes L-5431 Lenningen
BELLOT Joseph Angestellter 30, rue du Village L-5530 Lenningen
KISER Andrew Beamter 89, rue principale L-5367 Schuttrange
HINGER Alain Beamter 69, rue du Chateau L-5374 Munsbach
KISER Michael Angestellter 89, rue principale L-5367 Schuttrange
WOLFF Roland Beamter 13, rue d´Oetrange L-5407 Bous
gründen hiermit eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, geregelt durch das Gesetz vom 21.
April 1928, sowie abgeändert:
Bezeichnung, Sitz, Dauer, Zweck:
Art. 1
Der Verein trägt den Namen „De Blanne Blénkert Kanech.“ mit Sitz in der „Kanecher Ieselsstiffchen“
18, rue d’Oetrange L-5411 Canach
Art. 2
Der Verein ist politisch unabhängig und keiner Religion verpflichtet.
Art. 3
Seine Dauer ist unbeschränkt.
Art. 4
Er hat keine kommerzielle Zwecke.
Art. 5
Der Verein hat zum Gegenstand:
a) eine kameradschaftliche Verbindung der Mitglieder zu fördern,
b) ihre Interessen zu wahren und zu verteidigen,
c) das Solidaritätsgefühl zu vermitteln, und die Anziehungskraft der Gegend durch geeignete Manifestationen zu vergrößern.
Mitglieder, Beitritts- und Austrittsbedingungen
Art. 6
Die Vereinigung besteht aus:
a) Mitgliedern
Mitglieder sind Personen, die das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, aktiv an den Vereinsaktivitäten teilnehmen und eine gültige Mitgliedskarte besitzen.
b) Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder sind Personen, die nicht aktiv an den Vereinsaktivitäten teilnehmen und eine gültige Mitgliedskarte besitzen.
Art. 7
Der Beitritt steht jedem Interessenten, nach den Bestimmungen von Art. 6 offen. Verweigert der Vorstand jedoch die Aufnahme, so muss er Gründe anführen.
Art. 8
Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Kündigung des Mitgliedes an die Adresse des Vorstandes.
b) durch Verweigerung der Zahlung des Jahresbeitrages im ersten Trimester eines jeden Jahres.
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes wegen Verstoßes gegen die Vereinsreglemente.
d) durch zwei Drittel der Stimmenmehrheit der Generalversammlung, wegen unpassendem Benehmens gegenüber dem Verein.
Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied besitzt kein Anrecht auf das Vereinsvermögen und kann auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Beiträge geltend machen.
Art. 9
Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und von zwei Drittel der Stimmenmehrheit der Generalversammlung gutgeheißen.
Gegen Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt die Verabreichung der Mitgliedskarte. Dies erlaubt dem Vereinsmitglied, die durch das Gesetz und den Vorstand festgesetzten Vorteile, in den vom Vorstand bestimmten Gelegenheiten, zu genießen.
Art. 10
Der Inhaber des Lokals, sowie der Vorstand, übernehmen keine Haftung bei Unfällen und dergleichen.
Verwaltung:
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung
Art. 12
Der Vorstand begreift minimal fünf und maximal sieben aktive Mitglieder:
a) ein Präsident,
b) ein Vizepräsident,
c) ein Sekretär,
d) ein Kassierer,
e) ein bis drei Beisitzende
Art. 13
Das Vorstandsmandat erstreckt sich auf zwei Geschäftsjahre, wobei ein einzelnes Mitglied niemals zugleich das Amt des Sekretärs und des Kassierers ausüben darf. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht miteinander verwandt sein, außer mit dem Einverständnis der Generalversammlung. Bei eintretendem Fall zählt die einfache Stimmenmehrheit.
Art. 14
Um Mitglied des Vorstandes zu werden, muss man das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, mindestens ein Jahr aktives Mitglied im Verein gewesen sein und von der Mehrheit der Generalversammlung gewählt werden.
Art. 15
Der Vorstand bestimmt über die Verteilung der im Interesse der Vereinigung erforderten Arbeiten und zu unternehmenden Schritte. Er leitet den Verein, verwaltet die Guthaben und setzt Beschlüsse, die ihm durch die
Generalversammlung auferlegt werden, um. Der Vorstand stellt die jährliche Bilanz auf und arbeitet die Reglemente aus.
Art. 16
Der Vorstand bestimmt unter seinen Mitgliedern, den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär, den Kassierer und den/die Beisitzende(n).
Art. 17
Jedes Vorstandsmitglied besitzt ein Mandat von einem Jahr und ist wieder wählbar.
Art. 18
Der Amtsantritt des Vorstandes erfolgt unmittelbar nach den Wahlen. Bei Austritt eines Vorstandsmitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres, kann der freie Posten in einer außerordentlichen Generalversammlung neu belegt werden.
Art. 19
Der Vorstand kommt auf Einladung des Präsidenten, des Sekretärs oder auf schriftliche Anfrage dreier Mitglieder des Vorstandes, jedes Mal wenn es die Interessen der Vereinigung verlangen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen
erfolgen über die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Art. 20
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Versammlungsprotokoll zusammengefasst und vom Vorstand unterschrieben.
Art. 21
Dem Vorstand stehen alle Rechte im Interesse des Vereins zu, sofern sie nicht durch das Gesetz oder die gegenwärtigen Satzungen der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 22
Der Präsident hat die Geschicke des Vereins zu überwachen, öffnet und schließt die Versammlungen und sorgt während diesen für Ruhe und Ordnung. Im Falle seiner Abwesenheit wird er durch den Vize-Präsidenten, den Sekretär oder den Kassierer vertreten.
Art. 23
Bei Fällen die nicht in den gegenwärtigen Satzungen und Gesetzen enthalten sind, entscheidet der Vorstand in Zusammenarbeit mit den aktiven Mitgliedern.
Geschäfts- und Buchführung
Art. 24
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Ausnahmsweise beginnt das erste Geschäftsjahr mit Datum der Unterzeichnung der gegenwärtigen Satzungen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Art. 25
Der Vorstand legt in der ersten Hälfte eines jeden Jahres in der Generalversammlung die Jahresabrechnung und den Jahresbericht des vorigen Jahres vor.
Art. 26
Der Einnahmeüberschuss dient zur Reserve oder wird im Interesse der Vereinigung verwendet.
Art. 27
Als Kassenrevisore werden zwei aktive Mitglieder herangezogen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
Art. 28
Zu den Befugnissen des Sekretärs gehören:
a) die Besorgung des Schriftwechsels,
b) die Aufstellung der Mitgliederliste,
c) die Aufstellung der Versammlungsprotokolle
Der Sekretär bewahrt die Archive auf und gibt in der alljährlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht über die vergangene Amtsperiode. Für alle Schriftstücke ist die Unterschrift des Präsidenten und von mindestens einem Vorstandsmitglied erforderlich.
Art. 29
Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und führt die Kassenbücher. In der Generalversammlung legt er Rechenschaft ab und gibt Aufschluss über den Vermögensstand des Vereins. Die Kassenbücher sind vom Kassierer, zu jeder Zeit, zur Verfügung des Vorstandes zu halten.
Art. 30
Jedes Mitglied hat das Recht:
a) bei Unklarheiten den Verein betreffend den beim Vorstand aufzusuchen.
b) seine Ideen im Interesse des Vereins in der Versammlung vorzubringen.
Generalversammlung
Art. 31
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich und zwar im ersten Halbjahr eines jeden Jahres durch den Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch einen schriftlichen Antrag, von Minimum einem Drittel der Mitglieder an den Vorstand beantragt werden.
Art. 32
Die obligatorischen Befugnisse der Generalversammlung sind:
a) Satzungen abändern,
b) Abwahl des alten und Wahl des neuen Vorstandes nach den Bestimmungen von Art. 17,
c) Genehmigung der Jahresabrechnung und eine Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d) alle Beschlüsse zu treffen die nicht im Bereich der Befugnisse des Vorstandes liegen,
e) im eintretenden Fall, laut Artikel 42, die Auflösung des Vereins.
Art. 33
Die Führung der Generalversammlung liegt in den Händen des Präsidenten oder dessen Stellvertreter aus dem Vorstand.
Art. 34
Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Art. 35
Bei der Wahl des Vorstandes hat jedes Mitglied maximal sieben Stimmabgaben, darf jedoch jedem Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Bei Fragen, die mit JA oder NEIN zu beantworten sind, hat jedes Mitglied nur eine Stimmenabgabe. Bei der Stimmenauszählung stellen die Mitglieder zwei Personen um die Stimmzettel auszuzählen und zu überprüfen.
Im Falle der Abwesenheit von zwei Drittel Mehrheit in der ersten Generalversammlung, wird eine zweite außerordentliche Generalversammlung einberufen, in der die anwesenden Mitglieder beschlussfähig sind. In diesem Fall zählt die einfache Stimmenmehrheit.
Art. 36
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in ein Sonderbuch eingetragen und im Besitz der Vereinigung aufbewahrt, wo alle Mitglieder und Drittpersonen Einsicht in dasselbe haben können.
Art. 37
Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind bindend, auch für Mitglieder, die der Versammlung nicht beigewohnt haben.
Art. 38
Die Protokolle der Generalversammlung tragen die Unterschriften des neu gewählten Vorstandes.
Abänderung der Satzungen, Auflösung
Art. 40
Die Abänderung der Satzungen erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928, sowie abgeändert, über die Vereinigung ohne Gewinnzweck.
Art. 41
Im Falle einer Auflösung, welche nur in der Generalversammlung beschlossen werden kann, fällt das restliche Vermögen einer wohltätigen Gesellschaft zu.
Art. 42
Die Mindestzahl der Mitglieder ist fünf, sollte diese nicht erreicht werden, muss der Verein aufgelöst werden.
Die vorliegenden Satzungen wurden am 20. Juli 2009, unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, durch die Generalversammlung angenommen und annullieren die bisherigen.
Unterzeichnet in Canach, am 20. Juli 2009 durch die Gründungsmitglieder:
Präsident : Bles Marcus
Vize-Präsident : Frising Manuel
Sekretär : Kiser Andrew
Kassierer : Bellot Joseph
Beisitzende: Hinger Alain
Kiser Michael
Wolff Roland